Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen für Zelte und Zubehör (§ 1 bis § 8)

1: Vertragsabschluss

Nach fester Bestellung durch den Mieter und nach verbindlicher Zusage durch den Vermieter sind Mieter und Vermieter zu Erhaltung des Mietvertrages (auch mündlich) verpflichtet. Falls nicht anders vereinbart, wird bei Vertragsabschluss (auch mündlich) eine Anzahlung von 1/3 des Komplettpreises incl. MwSt. fällig. Der verbleibende Restbetrag wird fällig am Aufbautag vor Aufbau.

Vorauszahlungen müssen dem Konto des Vermieters bis zum vereinbarten Termin gutgeschrieben worden sein. Zahlungen vor Ort sind in Bar oder mit Bankbestätigtem Scheck zu leisten. Bei Zahlungsverzug wird sofort die Gesamtsumme fällig. Der Vermieter behält sich vor die vereinbarte Leistung / Lieferung sofort einzustellen.

2: Aufstellungsplatz

Die Aufbaufläche muss zum Aufbau frei sein von Gegenständen, die den Aufbau behindern könnten. Freie befestigte Zufahrt für LKW (7,5 t) bin zum unmittelbaren Aufstellort muss gewährleistet sein.(außer anders vereinbar)

Zum Abbau muss das Zelt frei sein von Gegenständen, die den Abbau behindern könnten. Der Mieter verpflichtet sich, das Gemietete im gleichen Zustand wie er es übernommen hat, zum Abbau zurückzugeben.

3: Bauaufsichtliche Abnahme

Der Mieter hat der zuständigen Behörde eine Gebrauchsabnahme so rechtzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe des Zeltes den Mieter im Beisein des Zeltmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter. Sollte es erforderlich sein, dass das Prüfbuch vorübergehend im Besitz des Mieters bleibt, so haftet dieser für den Verlust des Buches. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde verwendet werden.

Alle erforderlichen Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen oder im direkten Zusammenhang mit dem Zelt stehen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Vermieter anzubringen und betriebsbereit zu halten.Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.

4: Der Mieter gewährleistet:

a) Dass das Gelände für den Aufbau der Mietsache nach Größe, Ebenheit, Befestigung, Tragfähigkeit und Bewuchs geeignet ist, sowie über eine Zufahrt für LKW bis 7,5 t Gesamtgewicht.

b) Dass Eigentümer des Geländes und der Zufahrt mit der Benutzung während der Mietzeit und der An- und Ablieferung einverstanden ist.

c) Dass der Vermieter für eine Vorbesichtigung (nach Absprache) für den Auf- und Abbau sowie Inspektion der Mietsache freien Zugang hat, auch mit Transportmitteln, die er für erforderlich hält.

d) Dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen bis zum Beginn der Aufbauarbeiten vorliegen und alle eventuellen Gebühren entrichtet worden sind. Von allen diesbezüglichen Entgelt- und Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Mieter der Vermieter frei.

5: Haftung

Der Vermieter haftet nicht für Wasser-, Feuer und Sturmschäden die am Inventar der Mieters oder Dritter entstehen. Während der Mietzeit entstandene Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Haftpflichtansprüche von Dritten, aus der Benutzung des Materials, gehen zu Lasten des Mieters. Eine zuverlässige Bewachung/ Nachtwache wird empfohlen.

6: Höhere Gewalt

Ab Windstärke 8 ist der Betrieb einzustellen, das Zelt zu räumen und alle Öffnungen so fest zu verschließen, dass der Wind sie nicht öffnen kann. In der Winterperiode ist das Liegenbleiben von Schnee auszuschließen. Z.B. durch regelmäßige Räumung auch während der Veranstaltungsfreien Zeit. Eine ausreichende Beheizung kann das Liegenbleiben des Schnees verhindern, d.h. dass im Inneren des Zeltes ständig eine Temperatur von min. 12 °C, gemessen am höchsten Punkt des Zeltes, vorhanden ist.

Schäden durch nicht rechtzeitiges Schneeräumen oder nicht rechtzeitige Inbetriebnahme von Heizmaßnahmen am Mietgut entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Im Falle höherer Gewalt schuldet der Vermieter keinen Schadensersatz. Dies sind z.B. widrige Witterungsbedingungen, die den Auf- und Abbau verzögern oder verhindern.

7: Rücktritt / Zahlungen

Der Mieter darf den Mietvertrag von Beginn der Mietzeit schriftlich oder mündlich kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Abschlusssummen zu zahlen.

a) 40 % der Gesamtsumme, wenn die Kündigung mehr als 99 Tagen von der Mietzeit erfolgt.

b) 50 % der Gesamtsumme, wenn die Kündigung zwischen dem 99 und dem 60 Tag vor Mietbeginn erfolgt.

c) 60 % der Gesamtsumme, wenn die Kündigung zwischen dem 59 und dem 30 Tag vor Mietbeginn erfolgt.

d) 80 % der Gesamtsumme, wenn die Kündigung zwischen dem 29 und dem 10 Tag vor Mietbeginn erfolgt.

e) 90 % der Gesamtsumme, wenn die Kündigung weniger als 10 Tage vor Mietbeginn erfolgt.

Im Streitfall über die Einhaltung der Kündigungsfrist vom Mieter der Nachweis für die Rechtzeitigkeit durch Vorlage eine Postquittung für einen Einschreibbrief nachzuweisen.

8: Ergänzend gilt der BRD. Zuständiger Gerichtsstand ist Melle.